Polizeigewahrsam und freie Vernehmung: die ersten 48 Stunden
Der Polizeigewahrsam dauert 24 Stunden und kann mit Genehmigung des Staatsanwalts einmal verlängert werden, bei organisierter Kriminalität länger. Seit dem Gesetz vom 14. April 2011 kann sich die festgehaltene Person dreißig Minuten mit ihrer Anwältin besprechen und bei jeder Vernehmung und Gegenüberstellung begleitet werden. Die Anwältin sieht das Protokoll der Rechtsbelehrung, das ärztliche Attest und die bereits durchgeführten Vernehmungen ein und kann schriftliche Anmerkungen zur Akte geben.
Die freie Vernehmung (audition libre) folgt ähnlichen Regeln: Sie können die Dienststelle jederzeit verlassen und sich von einer Anwältin begleiten lassen, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. In beiden Fällen ist das Schweigerecht kein Geständnis und darf nicht gegen Sie verwendet werden. Die Rechte im Einzelnen stehen im Leitfaden zum Polizeigewahrsam und im Lexikon zu den Rechten im Polizeigewahrsam.