Fahrer, Beifahrer, Fußgänger: unterschiedliche Rechte
Das Badinter-Gesetz unterscheidet nach Ihrer Rolle beim Unfall. Nicht fahrende Opfer — Beifahrer, Fußgänger, Radfahrer — sind geschützt: ihr Anspruch ist nahezu automatisch, und nur ein unentschuldbares Verschulden als alleinige Unfallursache kann ihn begrenzen. Bei Fahrern wird die Entschädigung im Lichte eines etwaigen Verschuldens beurteilt, was die frühe Analyse der Umstände und des Unfallberichts entscheidend macht.
Diese Einordnung prägt alles Weitere. Die Akte muss früh aufgesetzt werden, vor der ersten Begutachtung und vor jeder Unterschrift bei der Versicherung.