Schutz statt Strafe: die Logik des Gesetzes von 1992
Das geltende luxemburgische Recht kennt keine Strafmündigkeit im deutschen oder französischen Sinne: Bis 18 löst eine Straftat ein Schutzverfahren aus, keine Bestrafung. Der vom Staatsanwalt befasste Jugendrichter untersucht den Fall selbst, hört den Minderjährigen und die Eltern, ordnet Sozialberichte an und entscheidet über die geeignetste Maßnahme. Maßnahmen können jederzeit überprüft werden und enden spätestens mit der Volljährigkeit, sofern das Gericht sie nicht verlängert.
Das heißt nicht, dass wenig auf dem Spiel steht: Eine Unterbringung im staatlichen sozialpädagogischen Zentrum (Dreiborn, Schrassig) oder in der Sicherheitseinheit (UNISEC) ist ein echter Freiheitsentzug, und die Maßnahme bleibt in der Akte des Minderjährigen. Die Verteidigung besteht darin, dem Richter eine glaubwürdige Alternative anzubieten: pädagogische Begleitung, familiärer Rahmen, schulisches oder berufliches Projekt.